| Richtlinien für den Materialverleih der Jugendkoferenz Samtgemeinde Horneburg Erstellt am 17. Februar 2016 | |||||||
| § 1 Ausleihberechtigte | |||||||
| 1. | Ausleihberechtigt sind Mitglieder der JUKO Horneburg, Vereine und Verbände sowie Privatpersonen außerhalb der JUKO Horneburg, sofern eine Zweckbindung der Ausleihe besteht. | ||||||
| 2. | Für den Ausleihgegenstand ist eine natürliche Person als Verantwortliche zu nennen! | ||||||
| § 2 Ausleihbedingungen | |||||||
| 1. | Bei Abholung ist die Übergabe des Ausleihgegenstandes schriftlich festzuhalten. Die beinhaltet den Übergabezustand, die Einnahme der Kaution und ggf. der Ausleihgebühr, des Nutzungsentgeltes, sowie einen vereinbarten Rückgabezeitpunkt. | ||||||
| 2. | Für ausgeliehenes Material wird eine Kaution erhoben. Diese ist gegen Quittung bei Abholung in bar zu hinterlegen und wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe erstattet. | ||||||
| 3. | Für nicht Mitglieder der Jugendkonferenz SG Horneburg wird eine Ausleihgebühr erhoben. | ||||||
| 4. | Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Rückgabe in einem nicht gebrauchsfähigen oder unvollständigem Zustand haftet der /die Ausleihende nach § 1, Abs. 2. | ||||||
| 5. |
Neben Gründen nach Abs. 1 und 4 wird die kaution bei verspäteter Rückgabe oder Verschmutzung einbehalten. |
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In Kraft getreten in der Juko-Sitzung am 25.2.2016